Nachteilsausgleich
Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten haben einen gesetzlich verankerten An?spruch auf Nachteilsausgleiche im Studium und bei Pr¨¹fungen. Diesen k?nnen sie beim Pr¨¹fungsausschuss ihres Fachbereichs beantragen. Der Behindertenbeauftragte der »Ê¹ÚÅ̿ڹÙÍø unterst¨¹tzt sie bei ihrem Antrag. Wichtig ist, dass die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen nicht im Zeugnis vermerkt werden darf.
Nachteilsausgleiche sind z.B. die Verl?ngerung der Bearbeitungszeit, das zur-Verf¨¹gung-stellen eines Laptops oder sonstiger Hilfsmittel, ein extra Pr¨¹fungsraum, eine andere Pr¨¹fungsform, etc. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen, eine pauschale Aussage ist nicht zu treffen.
Weitere Informationen:
Deutsches Studentenwerk: Nachteilsausgleich
Links
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Hochschulrahmengesetz, hier insbesondere ¡ì 2 Abs. 4 und ¡ì 16 Satz 4
- HET LSA: Beeintr?chtigung ber¨¹cksichtigen. Arbeitsmaterialien f¨¹r Lehrende zur Steigerung der Barrierefreiheit der Lehr- und Lernmaterialien